Berufsrecht & Marketing

Wie darf eine Kanzlei heute werben?

Werbung ist Kanzleien erlaubt. Den Rahmen setzen § 43b BRAO und § 6 der Berufsordnung, die zum 1. Dezember 2025 neu gefasst wurde. Verboten ist nicht das Werben — verboten ist unsachliche, unlautere und irreführende Werbung.

Dieser Beitrag gibt die einschlägigen Normen im Wortlaut wieder und beschreibt, wie wir Kampagnen für Kanzleien danach ausrichten. Er ist keine Rechtsberatung: Die Bewertung eines konkreten Falls nimmt Ihre Rechtsanwaltskammer vor.

Was steht wörtlich im Gesetz?

Zwei Normen tragen das Thema. Beide sind kurz genug, um sie vollständig zu lesen — was sich lohnt, weil die meisten Zusammenfassungen im Netz ungenau sind.

§ 43b BRAO — Werbung

„Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“

Bundesrechtsanwaltsordnung, abgerufen am 18.08.2026

§ 6 BORA — Werbung Fassung vom 01.12.2025

„(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht unsachlich oder unlauter und insbesondere nicht irreführend werben. In diesen Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig.

(2) Werbung mit Mandaten oder mit Mandantinnen und Mandanten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig, auch wenn die Mandatsbeziehung nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

(3) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht daran mitwirken, dass Dritte für sie Werbung betreiben, die ihnen selbst verboten ist.“

Berufsordnung für Rechtsanwälte, Fassung vom 01.12.2025, abgerufen am 18.08.2026

Was hat die BORA-Novelle zum 1. Dezember 2025 geändert?

Die Satzungsversammlung hat § 6 BORA am 26. Mai 2025 neu gefasst; die Fassung gilt seit dem 1. Dezember 2025. Der Unterschied ist die Blickrichtung.

Die frühere Fassung war als Erlaubnisnorm formuliert — sie las sich, als sei Werbung im Grundsatz untersagt und nur ausnahmsweise gestattet. Die geltende Fassung ist eine Verbotsnorm mit Grenzen: Untersagt sind unsachliche, unlautere und irreführende Werbung. Was diese Grenzen einhält, ist zulässig.

Für die Praxis ist das keine Kleinigkeit. Wer die alte Lesart im Kopf hat, plant Marketing aus der Defensive. Wer die geltende Fassung liest, plant vom Ziel her und prüft die Grenzen.

Ein Punkt, der auffällt — und den wir bewusst nicht auflösen. § 43b BRAO nennt Werbung unzulässig, die „auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist“. § 6 Abs. 1 Satz 2 BORA hält seit dem 01.12.2025 fest, dass Werbung um ein einzelnes Mandat „in diesen Grenzen“ zulässig ist. Wie sich beide Sätze zueinander verhalten, ist eine Rechtsfrage — sie zu beantworten ist Sache Ihrer Kammer, nicht die einer Marketing-Agentur. In der Kampagnenarbeit halten wir uns an die engere Lesart: Anzeigen sprechen einen Bedarf an, nie eine namentlich bekannte Person in einer konkreten Angelegenheit.

Was genau gilt als berufswidrige Werbung?

Der Normtext nennt drei Maßstäbe: unsachlich, unlauter, irreführend. Dazu kommen zwei konkrete Pflichten — die Einwilligung bei Werbung mit Mandaten (§ 6 Abs. 2) und das Verbot, an verbotener Werbung Dritter mitzuwirken (§ 6 Abs. 3).

Wie sich das in der täglichen Kampagnenarbeit niederschlägt, lässt sich am ehesten daran zeigen, was wir nicht in Anzeigen schreiben — und was stattdessen dort steht:

Kommt in unseren Anzeigen nicht vorSteht stattdessen dort
Superlative wie „beste Kanzlei“, „führend“, „Nr. 1“Die Spezialisierung: „Fachanwalt für Arbeitsrecht“
Erfolgs- und Quotenaussagen jeder ArtDer Ablauf: „Erstgespräch, dann Einschätzung“
Vergleiche mit namentlich genannten KanzleienDer eigene Schwerpunkt, sachlich benannt
Druck auf eine akute Notlage („jetzt handeln, sonst…“)Die Erreichbarkeit: „Rückruf am selben Werktag“
Mandantenstimmen ohne dokumentierte EinwilligungNichts — die Stelle bleibt leer, bis die Einwilligung vorliegt

Diese Zuordnung beschreibt unsere Kampagnenpraxis, keine rechtliche Bewertung. Sie ist bewusst konservativer als das, was berufsrechtlich möglicherweise zulässig wäre — ein Anzeigentext ist kein berufsrechtliches Risiko wert.

Darf eine Kanzlei ihre Schwerpunkte nennen?

Ja — und der Normtext ist hier ungewöhnlich konkret:

§ 7 BORA — Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit

„(1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer den eigenen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. …

(2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.“

BORA, Fassung vom 01.12.2025, abgerufen am 18.08.2026 (Abs. 1 gekürzt)

Für die Sichtbarkeit ist das die wichtigste Norm des ganzen Themas. Spezialisierung ist der stärkste Hebel, den eine Kanzlei in der Suche hat — sie entscheidet, für welche Anfragen die Kanzlei überhaupt in Frage kommt. Mandanten suchen nicht nach „Rechtsanwalt“, sondern nach ihrer Situation. Wer Teilbereiche sauber benennt und belegen kann, wird gefunden. Wer sich allgemein hält, konkurriert mit allen.

Was KI-Antworten zu diesem Thema falsch machen

Immer mehr Kanzlei-Partner klären diese Fragen zuerst mit ChatGPT, Gemini oder der KI-Übersicht bei Google. Das ist naheliegend — und bei berufsrechtlichen Fragen riskanter als bei den meisten anderen Themen.

Zwei Beispiele, beide bei der Recherche zu diesem Beitrag aufgefallen:

  • Der „Kanzleischild“-Punkt. KI-Antworten zum Thema Anwaltswerbung nennen regelmäßig eine „Kennzeichnungspflicht durch ein Kanzleischild“ als Teil des Werberechts. In der Berufsordnung in der Fassung vom 01.12.2025 kommt das Wort Kanzleischild kein einziges Mal vor. Ob und woraus sich eine solche Pflicht ergibt, ist eine Rechtsfrage — sicher ist nur: Aus den hier zitierten Werbenormen folgt sie nicht.
  • Die falsch zugeordnete Erfolgsquoten-Regel. Mehrere Zusammenfassungen im Netz behaupten, § 6 Abs. 2 BORA regele die Unzulässigkeit von Erfolgs- und Umsatzzahlen. Der Absatz behandelt etwas anderes: die Einwilligung bei Werbung mit Mandaten und Mandanten. Wer die Zusammenfassung übernimmt, zitiert eine Norm, die es so nicht gibt.

Deshalb steht in diesem Beitrag jede Norm im Wortlaut, mit Quelle und Abrufdatum. Nicht aus Gründlichkeit — sondern weil eine falsche Auskunft über das eigene Berufsrecht teurer ist als gar keine.

Was das für Google Ads und die Website bedeutet

Die praktische Frage hinter dem Berufsrecht lautet meistens: Funktioniert Marketing überhaupt, wenn man sich an all das hält?

Die Antwort aus laufenden Konten: ja. In drei Kanzlei-Konten, die wir über neunzig Tage ausgewertet haben, sind bei rund 10.200 € Werbebudget 343 Anfragen entstanden — das sind knapp 30 € pro Anfrage, bei einer Spanne von 19 € bis 61 € je nach Rechtsgebiet und Region. Keine dieser Anzeigen enthält einen Superlativ, eine Erfolgsquote oder ein Versprechen.

Das ist der eigentliche Befund: Die berufsrechtlichen Grenzen kosten keine Leistung. Was Anfragen bringt, ist ohnehin sachlich — das passende Rechtsgebiet, ein erreichbarer Kontaktweg, ein klarer erster Schritt. Die Formulierungen, die berufsrechtlich heikel wären, sind fast immer auch die schwächeren.

Quelle: eigene Auswertung aus drei anonymisierten Kanzlei-Konten, 90-Tage-Fenster, Stand 27.07.2026. Aggregierte Werte, keine Einzelkonto-Daten.

Der Rahmen in einem Satz: Sachlich über die eigene Tätigkeit informieren, nicht irreführen, bei Mandantenstimmen die Einwilligung einholen — und im Zweifel die Kammer fragen, bevor die Kampagne startet.

Häufige Fragen

Ist Werbung für Anwälte heute noch verboten?

Nein. § 43b BRAO erlaubt Werbung, die über die berufliche Tätigkeit sachlich unterrichtet. § 6 Abs. 1 BORA formuliert es seit dem 01.12.2025 als Verbotsnorm mit Grenzen: unsachliche, unlautere und irreführende Werbung ist untersagt — innerhalb dieser Grenzen ist Werbung zulässig.

Darf ein Anwalt ein Firmenlogo auf der Website verwenden?

Weder § 43b BRAO noch § 6 BORA enthalten ein Verbot von Logos. Maßstab ist, ob der Auftritt sachlich unterrichtet und nicht irreführend ist. Die Bewertung im Einzelfall nimmt die zuständige Rechtsanwaltskammer vor.

Dürfen Anwälte Podcasts oder Social Media nutzen?

Das Berufsrecht kennt keine Kanalverbote. Für einen Podcast, einen LinkedIn-Beitrag und eine Google-Anzeige gilt derselbe Maßstab: sachlich unterrichten, nicht irreführen. § 6 Abs. 2 BORA verlangt für Werbung mit Mandaten oder Mandanten zusätzlich deren ausdrückliche Einwilligung.

Darf eine Kanzlei ihre Schwerpunkte nennen?

§ 7 Abs. 1 BORA erlaubt die Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit, wenn entsprechende Kenntnisse nachweisbar sind. Nach § 7 Abs. 2 BORA sind Benennungen unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.

Quellen und Methode

  • § 43b BRAO im Wortlaut — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.08.2026
  • § 6 und § 7 BORA im Wortlaut — Berufsordnung in der Fassung vom 01.12.2025, Bundesrechtsanwaltskammer, abgerufen am 18.08.2026. Beschluss der Satzungsversammlung vom 26.05.2025.
  • Kampagnendaten: eigene Auswertung, drei anonymisierte Kanzlei-Konten, 90-Tage-Fenster, Stand 27.07.2026. Nur aggregierte Werte.
  • Normtexte wurden gegen zwei unabhängige Quellen abgeglichen (BRAK-Originaldokument und Gesetzesdatenbank).

Kein Rechtsrat. Dieser Beitrag gibt Normtexte wieder und beschreibt Marketing-Praxis. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung. Verbindliche Auskunft über die Zulässigkeit einer konkreten Maßnahme erteilt die zuständige Rechtsanwaltskammer.

Sebastian Scholz

Sebastian Scholz

Performance Marketing & SEO · TheDayAds

Betreut laufende Google-Ads- und SEO-Mandate für Kanzleien, unter anderem im DIRO-Netzwerk. Die Zahlen in diesem Beitrag stammen aus Konten, die er selbst steuert. Zuvor Head of Marketing bei Kabs Polsterwelt und Senior Referent Marketing bei der Sparda-Bank Hamburg.

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